Beratungstermin vereinbaren
Sie planen, eine unserer Lösungen neu einzuführen oder zu erweitern?
Wir beraten Sie gerne!
Schließen Sie sich über 15.000 Lesern an!
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an und bleiben Sie stets up-to-date zu ERP, Best Practices und Business-News!
Die CBAM-Verordnung ist Teil des "Fit for 55"-Pakets. Dieses hat das Ziel, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 55 Prozent zu reduzieren. Der Carbon Boarder Adjustment Mechanism hängt direkt mit dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) zusammen und ist ein wesentlicher Bestandteil des Pakets. Ausgeglichen werden sollen damit einerseits allfällige Standortnachteile der europäischen Industrie durch die Bepreisung von CO2-Emissionen. Andererseits soll aber auch durch energieeffizientere Produktion und einen nachhaltigeren Energiemix in den Drittstaaten die Verlagerung von CO2-Emissionen ("carbon leakage") gemildert werden. Auch wenn aktuell Erleichterungen durch ein Maßnahmen-Paket der EU-Kommission diskutiert werden, lohnt Digitalisierung auch in diesem Bereich.
Wettbewerbsvorteile durch Emissionsminderung statt Emissionsverlagerung - so lässt sich der Funktionsmechanismus der CBAM-Verordnung zusammenfassen. Auch wenn aktuell durch ein Maßnahmenpaket der EU-Kommission Erleichterungen diskutiert werden (wie etwa die Einführung von Import-Schwellwerten oder der zulässige Rückgriff auf Standardwerte für das Reporting), lohnt sich die Digitalisierung der Lieferantenkommunikation in Drittländer. Denn mit absehbar steigenden Preisen für CO2-Zertifikate wirken sich die hoch angesetzten Standardwerte merklich auf die Kosten aus. Damit werden Echtdaten und die Verbesserung der Emissionswerte beim Hersteller zunehmend zum Wettbewerbsfaktor. Vorausschauende Digitalisierung legt die Basis, um diesen zu nutzen.
Vom CBAM ("Mechanismus") sind folgende Warengruppen in reiner oder verarbeiteter Form betroffen. Dabei ist zu beachten, dass es bis 2026 zu Änderungen kommen kann.
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium
- Wasserstoff
- Strom
In den Anhängen 1 und 2 zur Verordnung findet sich eine Auflistung aller betroffener Produkte. Diese werden in der Systematik der KN-Codes genannt.
Weitere Details und Beispiele finden Sie in unserem kostenlosen Whitepaper!
Technisch gesehen ist es kein Zoll, sondern ein variabler Aufschlag auf Basis der mit der Herstellung des Produktes verbundenen CO2-Emissionen analog zum Preissystem des EU-ETF (CO2-Zertifikatshandel). Es gibt also keine starren Zollsätze, sondern werden die über den Kauf der Zertifikate fälligen Abgaben gemäß Standardwerten oder (soweit der Importeur diese beibringt) unter Maßgabe der niedrigeren, individuellen Emissionswerte berechnet. Dabei können auch im Ursprungsland geleistete Abgaben für Emissionszertifikate in Anschlag gebracht werden.
In unserem Whitepaper erhalten Sie einen detaillierten Überblick zum CBAM.
Tatsächlich gibt es nur wenige Ausnahmen, die eine CBAM-Meldung obsolet machen. In der aktuellen Fassung sind das:
- Importe von geringem Wert (Gesamtwert unter EUR 150)
- Waren für den persönlichen Gebrauch (wenn der Transport im Reisegepäck erfolgt)
- Güter, die für militärische Aktionen verwendet werden
- Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz
Die wichtigste Ausnahme ist derzeit noch im Vorschlag der EU-Kommission für eine Erleichterung der Regelung zu finden: Diese besteht aus einem Schwellwert von 50 to Waren pro Jahr, sodass Kleinimporteure keine Meldepflicht trifft (wohl aber die der Registrierung als CBAM-Melder - über die EORI-Nummer werden die eingeführten Tonnen automatisch gemeldet). Wie weiter oben dargestellt, reduziert das die (geschätzte) Zahl der CBAM-pflichtigen Unternehmen von 200.000 auf nur noch 2.000. Trotzdem werden rund 99 % der CO2-Emissionen erfasst. Ob es dazu kommt, wird allerdings erst die politische Diskussion und Abstimmung im EU-Parlament zeigen.
Wie bereits dargestellt, müssen ab 1.1.2026 je nach Höhe der durch das importierte Produkt entstandenen Emissionen Zertifikate erworben werden. Ein Zertifikat repräsentiert im EU-ETF jeweils eine Tonne CO2. Durch die Ausgabe von kostenlosen ETF-Zertifikaten wird die Bepreisung (derzeit ca. EUR 80/Tonne) jedoch großzügig rabattiert: 2026 um 97,5%, im Jahr darauf um 95% usw. Diese Rabattierung wird schrittweise geringer, bis 2030 nur noch 51,5% und 2034 schließlich 0% Nachlass Anwendung finden. Gleichzeitig entwickeln sich auch die Preise pro Zertifikat. In der Vergangenheit schlugen diese bereits mit EUR 100 pro Tonne zu Buche, prognostiziert werden für das Jahr 2030 EUR 200 - teilweise liegen diese Prognosen auch deutlich höher, je nachdem, wie man die tatsächlichen Klimakosten gewichtet, können es sogar bis zu EUR 830 pro Tonne werden!
Importeure müssen ab 1.1.2026 registrierte CBAM-Anmelder sein. Der Zulassungsantrag wird über das CBAM-Register der EU-Kommission (CBAM Transitional Registry) bzw. die nationalen Behörden (in Österreich über das Unternehmensserviceportal, in Deutschland über das Zollportal) beantragt. Dafür werden u.a. benötigt:
- Stammdaten des Importeurs
- Angaben zur finanziellen Zuverlässigkeit
- steuerrechtliche Unbescholtenheit
- ungefährer Warenwert der beabsichtigten Einfuhren
- EORI-Nummer
Die Einreichung/Anmeldung erfolgt immer quartalsweise bis spätestens Ende des Folgemonats. Bis zum Ende des zweiten Folgemonats können die Angaben außerdem korrigiert werden.
Die CBAM-Meldung erfolgt über dieselben Portale wie die Registrierung als Anmelder:
- das Portal der EU-Kommission (CBAM Transitional Registry) oder
- in Österreich über das Unternehmensserviceportal
- in Deutschland über das Zollportal)
Alles über CBAM und drei weitere EU-Regularien, die den Einkauf betreffen, in einem Whitepaper
Die Abgabe der Zertifikate erfolgt immer bis zum Stichtag 31. Mai des jeweiligen Jahres für das Vorjahr. Diese Zertifikate werden dann aus dem Register gelöscht, die Verfügbarkeit hat der Anmelder sicherzustellen. Sind zu wenige Zertifikate verfügbar, erfolgt eine Einmahnung durch die nationalen Behörden per Monatsfrist.
Bereits im Zeitpunkt der Quartalserklärungen müssen mindestens 80 % der registrierten Emissionen durch Zertifikate gedeckt sein. Der Erwerb der Zertifikate kann daher laufend oder auch jährlich im Vorhinein (je nach Schätzung des Bedarfs) erfolgen. Dabei muss man allerdings den 30. Juni berücksichtigen: Das ist nämlich das Verfallsdatum für übriggebliebene Zertifikate aus dem Vorjahr, für die zwar ein Rückkaufersuchen gestellt werden kann, trotzdem sichert dieser Modus die Wirkung der erwartbaren Preissteigerungen für die Zertifikate, indem Vorauskäufe auf diesen Zeitraum (maximal 18 Monate) begrenzt werden.
Lesen Sie hier mehr zum CBAM! Kostenloser, kompakter Überblick
Im Wesentlichen sieht der CBAM zwei Szenarien vor, die Sanktionen auslösen.
Der erste Fall bezieht sich auf die nicht ausreichende Abgabe von Zertifikaten bis zum 31. Mai. Bei einer solchen "Emissionsüberschreitung" ist eine Strafzahlung von EUR 100 je nicht durch Zertifikate gedeckte Tonne CO2 zu leisten. Zusätzlich müssen die fehlenden Zertifikate ausgeglichen werden.
Der zweite Sanktionsgrund betrifft die fehlende Eigenschaft als CBAM-Anmelder. Hier sollen Strafzahlungen zwischen EUR 300 und 500 pro nicht eingebrachtem Zertifikat verhängt werden.
Mehr zu den Sanktionsmöglichkeiten des CBAM lesen Sie in unserem Whitepaper!
Der CBAM ist ein komplexer, durchdachter Mechanismus, der in der Vergangenheit mit unrealistischen Erwartungshaltungen zur CO2-Berechnung die meisten Unternehmen überforderte. Mit einem pragmatischen Ansatz bietet er aber die Chance auf klare Wettbewerbsvorteile, die in den Lieferketten generiert werden. In unserem Whitepaper stellen wir die CBAM-Verordnung detailliert dar - und skizzieren außerdem die aktuell relevanten Regulierungen EUDR, CSDDD und NIS 2.
Mit diesem kostenlosen Download sichern Sie sich das nötige Knowhow!
Automatisierte Lieferantenkommunikation schafft bei Drittlandimporten viele Vorteile: So können Realwerte auf Basis von Energiemix und Maschinenenergiebedarf eingeholt werden - statt die eventuell zu hoch angesetzten Standardwerte für die Emissionskalkulation zu verwenden (Achtung, dazu bedarf es erst der Umsetzung des Erleichterungspakets der EU-Kommission bedarf). Diese Informationen zeigen außerdem das Optimierungspotenzial beim Lieferanten auf, sodass insbesondere ab 2030 angesichts merkbar steigender Zertifikatskosten Einsparungspotenzial realisiert werden kann. Wie das geht, zeigen wir in einem unverbindlichen Gespräch!
Wälder schützen, EUDR umsetzen
Worauf es ankommt, welche Produkte es betrifft und wie die Sorgfaltspflicht effizient erfüllt wird.
Verantwortung in der Lieferkette: CSDDD
Die Chancen fairer Einkaufspraktiken und sauberer Lieferketten für die Wertschöpfung nutzen.
Drittlandimporte: CBAM praktikabel umsetzen
Das CO2-Ausgleichssystem CBAM ist eine Herausforderung. Wir zeigen, wie Sie diese bewältigen.
NIS 2: für mehr digitale Sicherheit in den Lieferketten
Wie können Risiken in der Lieferkette bewertet, persönliche Verantwortung wahrgenommen und Berichtspflichten erfüllt werden.