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Die EU-Kommission erkennt den Konsum in der Union als Treiber dieser bedrohlichen Entwicklung und definiert sechs Rohstoffe als Hauptverursacher: Allein die Erzeugung von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz für den Unions-Verbrauch lassen in der Folgenabschätzung die Entwaldung jährlich (!) auf eine Fläche von ca. 248.000 Hektar ansteigen. Als Gegenmaßnahme wurde die EUDR geschaffen. Die Verordnung ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und ist nach einer Übergangszeit ab dem 30. Dezember 2025 anzuwenden. Eine Ausnahme besteht für kleine Unternehmen, die nicht bereits von der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) betroffen sind: für diese beginnt die Anwendung am 30. Juni 2026.
Eine Fläche größer als die EU, rund 10 Prozent der verbliebenen Wälder der Welt. Und obwohl die Waldfläche in Europa zwischen 1990 und 2020 um 9 Prozent zugenommen hat, sind Primärwälder und sich natürlich verjüngende Wälder zunehmend gefährdet. Eine Bedrohung des Ökosystems Wald, die sich durch den Klimawandel, Extremwetter und Schädlingsbefall weiter verschärft. Mit der EUDR soll näher hingesehen und Verantwortung übernommen werden, um ökologisch katastrophalen Kahlschlag zu vermeiden.
Die EUDR findet als Verordnung direkte Anwendung, also auch ohne Überführung in nationales Recht. Betroffen sind alle Marktbeteiligten, die einen relevanten Rohstoff (Rind, Kakao, Kautschuk, Soja, Ölpalme, Kaffee und Holz) oder ein daraus produziertes Erzeugnis
- in Verkehr bringen
- bereitstellen
- oder ausführen
Alle unter die EUDR fallenden Produkte finden sich in Anhang 1 zur Verordnung. Marktteilnehmer sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Die EUDR findet sohin auf Landwirte, Waldbesitzer, Verarbeiter, Händler, Importeure u.v.a.m. Anwendung - und zwar weitgehend unabhängig von der Unternehmensgröße (für kleinere und Kleinstunternehmen gibt es lediglich einen Geltungsaufschub bis 30. Juni 2026).
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Im Anhang I zur EUDR findet sich eine abschließende Aufzählung auf Basis von HS-Codes. Ein HS-Code ist ein harmonisiertes System zur Beschreibung und Kodierung von Waren, der Code bildet die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer.
Die relevanten Rohstoffe sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Davon abgeleitet finden sich in Angang I die entsprechenden Erzeugnisse, der HS-Code 1511 bezeichnet etwa "nicht chemisch modifiziertes Palmöl".
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Wichtig ist auch, dass die Aufzählung abschließend gemeint ist. So fällt zwar Palmöl und diverse Erzeugnisse daraus in den Anwendungsbereich der EUDR, nicht aber Seife, die Palmöl enthält! Das HS-Code-System bietet dabei sichere Orientierung: So sind etwa auch Autos trotz Ledersitzen (Rinder) oder Reifen (Kautschuk) nicht von der EUDR umfasst. Eine Besonderheit bildet der Präfix ex vor dem Code, also z.B. ex 9401: Dieser umfasst nämlich grundsätzlich alle Arten von Sitzen, gemeint sind aber nur Sitze, deren Hauptbestandteil einer der EUDR unterliegenden Warengruppe entstammt (also z.B. Holz oder Leder).
Zu beachten ist außerdem, dass die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (also bis Ende 2027) eine Neubewertung vornehmen kann. Werden entsprechende Auswirkungen auf die Entwaldung erkannt, könnte die EUDR auch auf andere Waren ausgedehnt werden.
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Andere Regelungen wie die CBAM sieht Ausnahmen bei Wertgrenzen (bis € 150.-) oder für den persönlichen Gebrauch vor. Die EUDR tut das nicht. Es geht auch nicht nur um Importe, auch in der EU produzierte Waren sind gemeint. So muss etwa ein Schokolade-Hersteller aus Belgien auch dann die EUDR erfüllen, wenn das verwendete Kakaopulver nicht importiert, sondern bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde.
Seltene Ausnahmen gibt es jedoch im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck. Bei Holzkisten wird zB unterschieden, ob diese ein eigenständiges Produkt darstellen oder nur als Verpackungsmaterial dienen (dann fallen sie nicht unter EUDR). Eine nachvollziehbare Ausnahme ist auch für Recycling-Rohstoffe vorgesehen, das der Wiederverwertungsprozess ja gewünscht ist und dementsprechend keine unangemessenen Hürden entstehen sollen. Bei 100prozentigem Recyclingpapier kommt die EUDR daher nicht zur Anwendung, bei gemischtem allerdings schon (auf den Anteil, der nicht aus Altpapier besteht).
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Die Sorgfaltspflichten sind in Art 8 ff. der EUDR aufgeführt. Sie setzen sich im Wesentlichen zusammen aus
- Sammeln von Informationen
- Maßnahmen zur Risikobewertung
- Maßnahmen zur Risikominderung
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Die Informationssammlung besteht aus Daten und Unterlagen, die belegen, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden. Die Aufbewahrungszeit für diese Belege beträgt fünf Jahre, diese sind auf Anfrage den Behörden zur Verfügung zu stellen. Eine wesentliche Information sind etwa Geolokalisierungsdaten, also wo zB das Holz geschlagen wurde.
Alle diese Informationen sind zu prüfen und zu analysieren (Risikobewertung). Diese Prüfung darf maximal ein vernachlässigbares Risiko ergeben, ansonsten Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind. Diese Risikobewertung kann abhängig vom Erzeugerland oder auch Landesteilen (z.B. mit bekannt hohem Korruptionsindex) sehr diffizil sein. Die Risikobewertung ist zu dokumentieren und mind. jährlich zu prüfen und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung zu stellen.
Wird ein nicht vernachlässigbares Risiko festgestellt, müssen vor Inverkehrbringung oder Ausfuhr Maßnahmen zur Minderung gesetzt werden. Diese könnten in der Anforderung zusätzlicher Informationen bestehen oder in der Durchführung von Audits usw. Gefordert sind jedenfalls Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Risikosteuerung und -minderung. All das ist zu dokumentieren, jährlich zu prüfen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
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Die Berichterstattungspflicht nach Art 12 EUDR nimmt nur KMU, Kleinstunternehmen und natürliche Personen aus. Alle andere haben ihre jeweilige Sorgfaltspflichtregelung samt eingeleiteten Schritten jährlich und online zugänglich zu erfüllen, gegebenenfalls auch im Rahmen des Berichts nach CSDDD.
Die Berichte enthalten (in Bezug auf relevante Rohstoffe/Erzeugnisse gem. Anhang I EUDR) zentrale Informationen wie die Beschreibung und Auflistung relevanter Rohstoffe, deren Mengen und nähere Angaben zum Erzeugerland. Auch die Risikobewertung ist darzustellen und ggf. Nachweise ergriffener Maßnahmen.
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Die Mitgliedsstaaten definieren die nationalen Behörden, die für die Umsetzung der Verordnung zuständig sind. In Deutschland ist das die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), in Österreich voraussichtlich das Bundesamt für Wald.
Die Behörden trifft im Zusammenhang mit der EUDR eine Kontrollpflicht. Dabei wird das Risiko von Verstößen ermittelt, das sich z.B. aus den relevanten Rohstoffen, der Komplexität der Lieferketten, der Verarbeitungsstufe und den Herkunftsländern ergibt. Einbezogen wird dabei auch die Historie von Verstößen durch Marktteilnehmer oder Händler.
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Je nach festgestelltem Risiko betragen die vom Mitgliedsstaat verantworteten Kontrollraten der Marktteilnehmer
- 3 % bei normalem Risiko
- 9 % bei hohem Risiko
- 1 % bei geringem Risiko
Grundsätzlich gibt es Prüfungen, die jedenfalls durchgeführt werden (u.a. die Sorgfaltspflichtregelung der Unternehmen) und solche, die nur optional erfolgen (z.B. Stichprobenkontrollen vor Ort). Generell eingeschränkt die die Prüfung von KMU-Händlern (u.a. ob Unterlagen und Aufzeichnungen mit der Verordnung übereinstimmen - Details dazu in unserem Download WHITEPAPER EU-REGULARIEN (EUDR, CSDDD, NIS 2 und CBAM).
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Einerseits können bei einem festgestellten Verstoß einstweilige Maßnahmen angeordnet werden: Darunter fallen die Beschlagnahme ebenso wie die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr. Bei Verstößen kann die Behörde auch zu unverzüglichen Korrekturmaßnahmen auffordern oder eine Frist zur Beendigung setzen. Das kann z.B. ein sofortiger Rückruf sein, die Spende an eine gemeinnützige Organisation oder die fachgerechte Entsorgung - es droht also ein Totalverlust, der auch die zwischenzeitliche Wertschöpfung (etwa durch die Fertigung eines Stuhls aus geliefertem Holz) umfasst.
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Hinzu kommt eine ganze Reihe erlassener Sanktionsvorschriften in den Mitgliedsstaaten. Diese beinhalten Geldstrafen in Relation zur Umweltschädigung und sollen jedenfalls den wirtschaftlichen Gewinn aus Verstößen abschöpfen.
Weitere Maßnahmen sind:
- Höchstbetrag der Geldstrafe mit mind. 4% des jährlichen Gesamtumsatzes im Unionsgebiet
- Einzug der Erzeugnisse und mit diesen generierten Einnahmen
- Ausschluss von öff. Ausschreibeverfahren
- Ausschluss von Finanzhilfen und Konzessionen
- Veröffentlichung der Entscheidung (Imageschäden!)
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Bis 30. Juni 2028 soll eine Schnittstelle zur Verfügung stehen, die es Marktteilnehmern und Händlern ermöglicht, Sorgfaltserklärungen einzuspielen und von den Behörden entsprechende Rückmeldung zu erhalten. Diese wird dann an das Informationssystem übermittelt, das von der Kommission bis zum Datum der Anwendung der EUDR (ursprünglich: 30. Dezember 2024, jetzt 30.12. 2025) zu errichten ist. Dieses Informationssystem erfüllt u.a. folgende Funktionen:
- Registrierung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihrer Bevollmächtigten in der Union
- Registrierung der Sorgfaltserklärungen und Übermittlung der Referenznummer
- Umwandlung von Daten zur Übermittlung der Geolokalisierung
- Registrierung von Ergebnissen aus Kontrollen der Sorgfaltserklärungen
- Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Erstellung von Risikoprofilen
- Erleichterung der Amtshilfe und Zusammenarbeit von Behörden
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Die EUDR ist eine mächtige, detailreiche Regulierung, die zur Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt hohe Anforderungen an den Einkauf stellt. In unserem Whitepaper stellen wir diese detailliert dar - und skizzieren außerdem die aktuell relevanten Regulierungen CBAM, CSDDD und NIS 2.
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